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   LSG Niedersachsen-Bremen, 15.10.2018 - L 2 R 346/18 B   

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https://dejure.org/2018,86461
LSG Niedersachsen-Bremen, 15.10.2018 - L 2 R 346/18 B (https://dejure.org/2018,86461)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 15.10.2018 - L 2 R 346/18 B (https://dejure.org/2018,86461)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 15. Oktober 2018 - L 2 R 346/18 B (https://dejure.org/2018,86461)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - persönliche Voraussetzungen -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 15.10.2018 - L 2 R 346/18
    Es bedarf im Sinne einer Wahrscheinlichkeit einer Aussicht auf eine entsprechende maßgebliche Besserung der Erwerbsfähigkeit (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - B 5 RJ 15/05 R -, SozR 4-2600 § 10 Nr. 2).

    Mit diesen Vorgaben hat der Gesetzgeber eine (echte) Anspruchsvoraussetzung normiert; insoweit unterliegt die Verwaltungseinschätzung der vollständigen gerichtlichen Kontrolle (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2006, aaO, sowie Urteil vom 29. März 2006 - B 13 RJ 37/05 R -, SozR 4-2600 § 10 Nr. 1).

    Nur in Bezug auf Maßnahmen, die überhaupt eine solche Aussicht einer wesentlichen Besserung der geminderten Erwerbsfähigkeit aufweisen, kommt eine Ermessensausübung des Rehabilitationsträgers nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI und § 16 SGB VI iVm §§ 49 ff. SGB IX in Betracht, welche der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - B 5 RJ 15/05 R -, SozR 4-2600 § 10 Nr. 2).

  • BSG, 29.03.2006 - B 13 RJ 37/05 R

    Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation - persönliche Voraussetzungen -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 15.10.2018 - L 2 R 346/18
    Mit diesen Vorgaben hat der Gesetzgeber eine (echte) Anspruchsvoraussetzung normiert; insoweit unterliegt die Verwaltungseinschätzung der vollständigen gerichtlichen Kontrolle (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2006, aaO, sowie Urteil vom 29. März 2006 - B 13 RJ 37/05 R -, SozR 4-2600 § 10 Nr. 1).
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